Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgegenstand

Der Maklervertrag/Finanzanlagevermittlungsvertrag/ Darlehensvermittlungsvertrag, unter Einbeziehung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, bezieht sich nur auf Versicherungs-, Finanzanlage-, Bauspar- und Darlehensverträge für die eine Vermittlungstätigkeit und, sofern möglich, nachfolgend eine Verwaltung durch den Finanzmakler gewünscht wird.

Es kann vereinbart werden, dass sich die Beauftragung auf bereits bei Abschluss des Maklervertrages/Finanzanlagevermittlungsvertrages/Darlehensvermittlungsvertrages bestehende Verträge, erstreckt. Diese werden dann künftig durch den Finanzmakler verwaltet, sofern die Versicherungs-/ Finanzanlagegesellschaft oder der Darlehensgeber diese Verträge courtagepflichtig in den Bestand des Finanzmaklers überträgt.

Schließt der Auftraggeber nach Abschluss des Maklervertrages/Finanzanlagevermittlungsvertrages/Darlehensvermittlungs-vertrages einen Versicherungs-, Finanzanlage-, Bauspar-, Darlehensvertrag über einen anderen Vermittler ab, so erstreckt sich der vorliegende Maklervertrag/Finanzanlagevermittlungs-vertrag/Darlehensvermittlungsvertrag nicht auf diese Verträge. Den Finanzmakler trifft diesbezüglich keine Beratungspflicht.

Eine anderweitige oder weitergehende Tätigkeits- oder Betreuungsverpflichtung des Finanzmaklers, außer für die Vermittlung und/oder Verwaltung der vom Auftraggeber gewünschten Verträge, besteht nicht. Insbesondere ist eine Beratung oder Betreuung der gesetzlichen Sozialversicherungen, mit Ausnahme der Vermittlung von gesetzlichen Krankenkassen, nicht von der Finanzmaklertätigkeit umfasst.

§ 2 Leistungen des Finanzmaklers

Der Finanzmakler nimmt eine Vorauswahl von geeigneten Gesellschaften und Produkten vor, die den mitgeteilten Wünschen, Bedürfnissen und finanziellen Verhältnissen, bei Finanzanlagen und Versicherungsanlageprodukten auch den Kenntnissen, Erfahrungen und Anlagezielen des Aufraggebers entsprechen könnten. Der Finanzmakler berücksichtigt hierbei lediglich Gesellschaften, deren Vertrieb in Deutschland durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassen ist, die eine Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland unterhalten und Vertragsbedingungen in deutscher Sprache sowie nach deutschem Recht anbieten. Der Finanzmakler übernimmt in diesem Zusammenhang keine Prüfung der Solvenz der Gesellschaften, soweit diese der Aufsicht der BaFin unterliegen. Der Finanzmakler berücksichtigt zudem nur diejenigen Gesellschaften, die bereit sind mit ihm zusammenzuarbeiten und ihm eine übliche Courtage/Provision für seine Tätigkeit bezahlen. Dies gilt für Direktanbieter und nicht frei auf dem Markt zugängliche Deckungskonzepte gleichermaßen, es sei denn, der Finanzmakler erhält für die Vermittlung dieser Produkte eine Vergütung vom Auftraggeber, die gemäß einer gesondert vereinbarten Vergütungsvereinbarung zwischen dem Finanzmakler und dem Auftraggeber vereinbart wird (siehe §6).

Ausländische Anbieter ohne Sitz in Deutschland bleiben im Regelfall unberücksichtigt. Sofern die Art der Risiken oder die Marktverhältnisse es erfordern, ist es dem Finanzmakler freigestellt, Verträge auch an im europäischen Dienstleistungsverkehr tätige Gesellschaften und Produktanbieter zu vermitteln. Eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht.

Welche Gesellschaften und Produktanbieter vom Finanzmakler angeboten werden, kann der Auftraggeber der jeweiligen vom Finanzmakler auszuhändigenden Anbieterliste entnehmen.

Der Finanzmakler erhält vom Auftraggeber in jedem Falle ausreichend Zeit, um die Vermittlung eines Vertragsverhältnisses vorzubereiten und verschiedene Angebote einzuholen. Benötigt der Auftraggeber sofortige Deckung eines Risikos oder eine sofortige Darlehenszusage, hat er ein sofortiges Tätigwerden mit dem Finanzmakler in Textform zu vereinbaren.

Der Finanzmakler kann nicht gewährleisten, dass zeitnah die vorläufige Deckung/Darlehenszusage/Finanzanlage oder überhaupt die Übernahme eines Risikos/einer Darlehenszusage bzw. die Annahme eines Finanzanlagegeschäftes erfolgt. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Versicherungsgesellschaft/den Darlehensgeber/die Finanzanlagegesellschaft und nur im beschriebenen Umfang über eine vorläufige oder gewünschte Deckung/Darlehenszusage/Finanzanlage verfügt, sofern er seine vertraglichen Pflichten erfüllt.

Im Bereich der Finanzanlagen und Versicherungsanlageprodukte beschränkt sich die Tätigkeitspflicht des Finanzmaklers im Rahmen einer Anlageberatung auf die Abgabe einer geeigneten Anlageempfehlung, die auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Auftraggebers gestützt ist. Eine Anlageempfehlung gilt als geeignet, wenn sie mit den Anlagezielen des Auftraggebers übereinstimmt, die finanziellen Risiken für ihn tragbar sind und dieser die Anlagerisiken aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen verstehen kann (Geeignetheitsprüfung). Der Finanzmakler ist weder verpflichtet zu prüfen, ob der Auftraggeber den Anlageempfehlungen tatsächlich folgt noch die weitere Entwicklung der Finanzanlagen zu überwachen. Der Finanzmakler hat in diesem Zusammenhang weder Informations-, Warn- noch Berichtspflichten gegenüber dem Auftraggeber. Der Finanzmakler ist weiterhin weder beauftragt noch in sonstiger Weise zur Vermögensverwaltung für den Auftraggeber berechtigt, darf also nicht mit eigenem Entscheidungsspielraum ohne ausdrückliche Weisung des Auftraggebers auf dessen Rechnung Anlagegeschäfte tätigen.

Wünscht der Auftraggeber keine Anlageberatung oder ist es dem Finanzmakler aufgrund fehlender Auskünfte des Auftraggebers nicht möglich bzw. erlaubt eine Anlageempfehlung auszusprechen, so kann der Finanzmakler die reine Vermittlung von Finanzanlagen und Versicherungsanlageprodukten tätigen ohne eine Geeignetheitsprüfung vorzunehmen, und zwar anhand der Überprüfung, ob der Auftraggeber die Anlagerisiken aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten verstehen kann, die er beim Erwerb von Finanzanlagen und Versicherungsanlageprodukten eingeht (Angemessenheitsprüfung). In diesem Fall trifft der Auftraggeber eigenständig und eigenverantwortlich aufgrund eigener Recherche und eigener Kenntnisse seine Anlageentscheidung. Der Finanzmakler leitet dann lediglich den Auftrag des Auftraggebers an den jeweiligen Produktgeber bzw. die ausführende Stelle weiter. Die Auswertung der Prospektangaben in Bezug auf Wirtschaftlichkeit und Risikostruktur (Plausibilitätsprüfung) wird vom Auftraggeber selbst vorgenommen. Vom Finanzmakler in diesem Zusammenhang zur Verfügung gestellte Informationen zu Finanzanlagen oder Versicherungsanlageprodukten stellen keine Kaufempfehlung, sondern lediglich allgemeine Informationen dar. Die Zurverfügungstellung solcher Informationen soll dem Auftraggeber lediglich die selbstständige Anlageentscheidung erleichtern.

Der Auftraggeber kann reine Anlagevermittlung ohne Beratung auch dann in Anspruch nehmen, wenn er in anderen Fällen eine Anlageberatung wünscht. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, schließen sich diese Dienstleistungen gegenseitig nicht aus.

Den Finanzmakler treffen ausdrücklich keine fortdauernden Beratungs- und Informationspflichten nach Abschluss eines Finanz- oder Versicherungsanlagegeschäfts. Sollte der Finanzmakler im Einzelfall den Auftraggeber über Veränderungen (z. B. Kursschwankungen, Schließung eines Fonds, Verletzung von Verlustwarn- oder Verlustschwellen) informieren oder andere Hinweise geben, stellt dies keine Beratung dar. Hierdurch wird kein Anspruch des Auftraggebers auf fortlaufende Beratung oder auf solche Informationen und Hinweise für die Zukunft begründet.

Der Auftraggeber kann jederzeit vom Finanzmakler die Überprüfung und Aktualisierung der vermittelten Verträge an eine veränderte Risiko-, Markt- und/oder Rechtslage verlangen. Erst nach entsprechender Mitteilung entsteht für den Finanzmakler diese Tätigkeitspflicht. Der Finanzmakler übernimmt daraufhin eine Überprüfung der Verträge anhand der veränderten Rechts-, Risiko- und Marktverhältnisse und veranlasst nach Weisung des Auftraggebers ggf. die Änderung des Vertragsverhältnisses.

Im Rahmen der Wahrnehmung der Aufgaben des Finanzmaklers erteilt dieser auf Anfrage des Auftraggebers jederzeit Auskunft zu dem vermittelten Vertragsverhältnis.

Erklärungen, die der Finanzmakler im Auftrag des Auftraggebers an Bausparkassen, Kreditinstitute, Versicherungs- und Finanzanlagegesellschaften weiterleitet, werden dem Auftraggeber zugerechnet. Dementsprechend verpflichtet sich der Finanzmakler, o. g. Gesellschaften nur entsprechend der Weisungen des Auftraggebers zu informieren.

Darüberhinausgehende Informationen werden vom Finanzmakler nicht weitergegeben, sofern dies gesetzlich zulässig ist.

Der Finanzmakler wird zu keiner Zeit in keinem Fall Gelder oder Wertpapiere des Auftraggebers gleich zu welchem Zweck selbst entgegennehmen. Der gesamte Geldverkehr findet auf den Konten und/oder Depots des Auftraggebers statt.

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen findet eine Rechts- oder Steuerberatung und dementsprechend eine steuerliche Optimierung von Verträgen des Auftraggebers durch den Finanzmakler nicht statt.

Bei Meinungsverschiedenheiten nicht nur mit Produktanbietern, sondern auch mit Vermittlern bietet das bewährte Ombudsmann-System ein unabhängiges, unbürokratisches System zur Beilegung. Daher nimmt der Finanzmakler an der außergerichtlichen Streitschlichtung gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teil. Der Auftraggeber wird auf das bestehende Ombudsmann-System in geeigneter Form hingewiesen.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber bleibt ungeachtet der Tätigkeit des Finanzmaklers selbst für seine Versicherungs-, Finanzanlage- sowie Bauspar- und Darlehensverträge verantwortlich. Er hat sich eigenverantwortlich mit den zugrundeliegenden Vertragsbedingungen und rechtlichen Regelungen sowie ggf. Wertentwicklungen vertraut zu machen und hat sich laufend zu informieren.

Die aus den vermittelten Verträgen unmittelbar erwachsenden Verpflichtungen, wie die Prämienzahlung, Anzeigepflichten und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten, etc. sind vom Auftraggeber zu erfüllen. Hierzu gehört auch die eigenverantwortliche Erfüllung der Aufbewahrungsfristen sämtlicher Geschäftskorrespondenz. In diesem Zusammenhang wird § 667 BGB ausdrücklich abbedungen.

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung, insbesondere zu unverzüglichen, vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Beauftragung erforderlich ist. Insbesondere hat der Auftraggeber dem Finanzmakler unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig zu übergeben. Dies gilt auch für Änderungen seiner Risiko- und Rechtsverhältnisse oder der zugrundeliegenden Tatsachen nach Vertragsschluss, die für das jeweilige Produkt relevant sein könnten. Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Mitteilung, besteht eventuell kein oder kein vollständiger Anspruch aus den Verträgen. Bei Folgeberatungen oder -vermittlungen ohne eine entsprechende Mitteilung ist der Finanzmakler berechtigt, seiner Empfehlung die bisherigen persönlichen und finanziellen Verhältnisse zugrunde zu legen.

Bei der Bearbeitung jeder Vermittlungsanfrage und jedes Wunsches kann nur der vom Auftraggeber geschilderte Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Der Finanzmakler darf insoweit auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Auftraggebers vertrauen und ist nicht verpflichtet, die Angaben des Auftraggebers auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Der dargelegte Sachverhalt ist somit als Grundlage für die Beratung als vollständig, wahrheitsgemäß und abschließend anzunehmen.

Der Finanzmakler ist weder in der Lage noch verpflichtet sich nach der Vermittlung des gewünschten Produktes fortlaufend über eventuelle Änderungen der Verhältnisse des Auftraggebers zu informieren. Eintretende Änderungen, die eine möglicherweise erforderlichen Anpassung zur Folge haben, hat der Auftraggeber daher selbständig beim Finanzmakler anzuzeigen.

Arbeitsergebnisse und -konzepte des Finanzmaklers (z. B. eigene Analysen, Angebote, individuelle Deckungskonzepte) sind urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber darf diese nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Finanzmaklers an Dritte (z. B. Versicherungs- und Finanzanlagegesellschaften, Bausparkassen, Kreditinstitute, Mitbewerber) weitergeben. Eine Haftung des Finanzmaklers für deren Inhalt gegenüber Dritten ist ausgeschlossen.

§ 4 Haftung

Der Finanzmakler haftet dem Auftraggeber unabhängig vom Rechtsgrund nur für Schäden, die er ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich zufügt. Die Haftung ist der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt.

a) Die Haftungshöchstsumme für fahrlässige Pflichtverletzungen des Finanzmaklers – mit Ausnahme der Beratungs- und Dokumentationspflichten – ist beschränkt auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültige gesetzliche Mindestversicherungssumme je Schadensfall gemäß § 9 VersVermV, § 9 FinVermV und § 10 ImmVermV, für die der Finanzmakler eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherungabgeschlossen hat. Ferner ist die Haftung des Finanzmaklers für eine Verletzung seiner Beratungs- und Dokumentationspflichten ebenfalls der Höhe nach auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gültigen gesetzlichen Mindestversicherungssumme je Schadensfall begrenzt. Der Auftraggeber kann den Haftpflichtversicherungsschutz auf eigene Kosten auf eine Versicherungssumme erhöhen, die das aus seiner Sicht bestehende Risiko abdeckt. Eine solche Vereinbarung hat in Schriftform zu erfolgen.

b) Der Finanzmakler haftet nicht für Vermögensschäden desAuftraggebers infolge leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten oder für Schäden die daraus entstehen, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht bzw. nicht rechtzeitig nachkommt.

c) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren spätestens nach drei Jahren. Die Verjährung für Auftraggeber, welche als Unternehmer angesehen werden, ist auf ein Jahr beschränkt. Die Verjährung beginnt zum Schluss des Jahres, in dem der Auftraggeber Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ansprüche gegen den Finanzmakler verjähren spätestens drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Maklervertrag/Finanzanlagevermittlungsvertrag/Darlehensvermittlungsvertrag beendet wurde.

Die in § 4 a), b) und c) geregelten Beschränkungen gelten nicht, soweit die Haftung des Finanzmaklers oder die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Finanzmaklers oder auf einer Verletzung von Leben, Körper, oder Gesundheit infolge schuldhafter Pflichtverletzung des Finanzmaklers beruhen.

Die Haftung aus der Vertragsvermittlung trägt ausschließlich der persönlich beratende Finanzmakler, welcher in der zu erteilenden Erstinformation benannt wird. Er ist selbständiger Finanzmakler mit eigener Zulassung und kein Erfüllungs‐ oder Verrichtungsgehilfe von PeCon Invest.

Der Finanzmakler haftet weder für die inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit von EDV‐Berechnungen, Produktangaben oder Vertragsbedingungen der Produktgeber noch übernimmt er entsprechende Prüfungspflichten auf Plausibilität dieser. Eine Haftung des Finanzmaklers für sonstige Unterlagen von Produktgebern ist ebenso ausgeschlossen wie die Haftung des Finanzmaklers für Ausdrucke und Ergebnisse aus Software von Dritten (z. B. Bausparkassen, Versicherungs- und Finanzanlagegesellschaften, Banken, Vergleichs‐ und Beratungsprogramme etc.). Eine Haftung gegenüber Dritten ist insoweit ebenfalls ausgeschlossen. Vorrangig gegenüber den i.d.R. vereinfachenden Angaben in Vergleichs- und Beratungsprogrammen sind Bedingungen und Berechnungen der Produktgeber.

Die Anlageberatung kann sich auf Finanzanlagen oder Versicherungsanlageprodukte beziehen, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preise Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegen, auf die der Finanzmakler keinen Einfluss hat. Eine Prognose für die Wertentwicklung ist nicht Bestandteil der Beratungs-/Vermittlungstätigkeit, die Entwicklung basiert auf vom Finanzmakler nicht beeinflussbaren und grundsätzlich nicht vorhersehbaren Ereignissen. In der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge sind zudem kein Indikator für zukünftige Erträge. Eine Werthaltigkeit der vermittelten Produkte wird nicht gewährleistet. Für Vermögensschäden, welche dem Auftraggeber infolge einer negativen Wertentwicklung einer Finanzanlage entstehen, wird die Haftung ausgeschlossen. Vorstehendes gilt für Versicherungsanlageprodukte gleichermaßen.

§ 5 Modalitäten Servicedienstleistung

Die unter § 6a aufgeführten Leistungen gelten als grundsätzlich vereinbart. Die unter § 6 aufgeführten kostenpflichtigen Servicedienstleistungen können vom Auftraggeber ergänzend vereinbart werden. Abhängig von der Art der Servicedienstleistung werden Einmalzahlungen auf Rechnung oder wiederkehrende Zahlungen fällig. Die Servicedienstleistungen unter § 6 a), c), d), g) und j) verstehen sich zzgl. MwSt. Die Vereinbarung der einzelnen Servicedienstleistungen unter § 6 b) bis j) wird mittels einer ergänzenden Vergütungsvereinbarung vom Finanzmakler dokumentiert.

Über das Widerrufsrecht der unter § 6 aufgeführten Servicedienstleistungen wird in einem gesonderten Dokument belehrt. Ein Musterwiderrufsformular ist diesem beigefügt.

§ 6 Kostenpflichtige Servicedienstleistungen

a) Beratungsleistung ohne Vermittlungstätigkeit

Die persönliche Erstberatung durch den Finanzmakler ist kostenfrei. Darüber hinaus gilt: Für die reine Beratungsleistung des Finanzmaklers ohne Vermittlungstätigkeit wird dem Auftraggeber ein Stundensatz in Höhe von 100 € (bei Firmen 150 €) in Rechnung gestellt, wobei halbstündlich abgerechnet wird. Bei der Berechnung werden neben der Termindauer der Zeitaufwand für die Vor- und Nachbearbeitung des Termins, für die An- und Abfahrt sowie für Telefonate und Emails als auch Kosten für Porto einbezogen.

Der Auftraggeber erhält für jede Beratung eine Rechnung ausgestellt.

Die Vergütung für die Beratungsleistung des Finanzmaklers entfällt zu jedem Beratungsanlass, bei dem generell ein erfolgreicher Vertragsabschluss erfolgt ist oder eine Servicedienstleistung vereinbart wurde aus der eine Vergütung durch den Auftraggeber erfolgt ist.

b) Risiko- und Rentenanalyse

Für die Erstellung einer persönlichen Risiko- und Rentenanalyse wird eine pauschale Aufwandsvergütung in Höhe von 100 € in Rechnung gestellt.

Wird diese Servicedienstleistung vom Auftraggeber, wird der Maklervertrag um die „Vergütungsvereinbarung Risiko- und Rentenanalyse“ ergänzt.

c) Versicherungsbetreuung

Basis (kostenfrei – Standard)
– Verwaltung der Verträge im Bestand von PeCon Invest

Optimal (wie Basis plus folgende Leistungen)
– mtl. Servicevergütung in Höhe von 5 € (Firmen 10 €)

– Auskünfte & Beratung per Telefon, Skype oder Email

– kostenlose Folgeberatungen

– Online Mandantenportal inkl. App

– elektronischer Mandantenordner

– auf Anfrage 1 Mal im Jahr Erstellung einer Vertragsübersicht und Bestandssichtung inkl. —Orientierungsgespräch und Renditecheck bestehender Verträge

– Fotoarchivierung

– Korrespondenz-Übernahme mit den Gesellschaften

– personalisierte Serviceformulare per Email

– Unterstützung bei der Schadensabwicklung

Wird diese Servicedienstleistung vom Auftraggeber gewünscht, wird der Maklervertrag um die

„Vergütungsvereinbarung Versicherungsbetreuung“ ergänzt.

d) Vermittlung von Fondsanlagen

Der Finanzmakler vermittelt dem Auftraggeber Finanzanlagen bzw. übernimmt bereits bestehende Finanzanlagen des Auftraggebers in seine Verwaltung. Finanzanlagen sind Fonds-Vermögensverwaltungen, Fondspolicen, geschlossen Beteiligungen sowie offene Investmentfonds.

Wird ein Rabatt erteilt, wird dieser bei der jeweiligen Finanzlage hinterlegt. Sollte der Auftraggeber eigenständig eine Order über seinen Portalzugang durchführen, wird der Rabatt ebenfalls gewährt, unabhängig davon, ob im Vorfeld eine Beratung durch den Finanzmakler stattgefunden hat.

Wird diese Servicedienstleistung vom Auftraggeber gewünscht, wird der Finanzanlagevermittlungsvertrag um die „Vergütungsvereinbarung Fondsbetreuung“ ergänzt.

e) Vermittlung von Nettoprodukten

Der Finanzmakler vermittelt dem Auftraggeber ein Nettoprodukt. Nettoprodukte sind Beitragstarife zu Bauspar-, Versicherungs-, Beteiligungs- oder Darlehensverträgen, die keine Abschlussprovisionen enthalten.

Wird diese Servicedienstleistung vom Auftraggeber gewünscht, wird der Maklervertrag/Finanzanlagevermittlungsvertrag/Darlehensvermittlungsvertrag um die „Vergütungsvereinbarung Nettoprodukte“ ergänzt.

f) Vermittlung von betrieblichen Versicherungsverträgen

Der Finanzmakler vermittelt dem Auftraggeber betriebliche Versicherungsverträge mit verringertem Provisionsanspruch und/oder erhöhtem Arbeitsaufwand, so dass die durch die Gesellschaften gezahlte Provision nicht in Relation zum Arbeitsaufwand des Finanzmaklers steht.

Wird diese Servicedienstleistung vom Auftraggeber gewünscht, wird der Darlehensvermittlungsvertrag um die „Vergütungsvereinbarung betriebliche Versicherungsvermittlung“ ergänzt.

g) Vermittlung von betrieblicher Altersversorgung

Der Finanzmakler berät und betreut den Auftraggeber und seine Belegschaft im Bereich der betrieblichen Altersversorgung. Diese beinhalten u. a. die Betreuung und Einrichtung betrieblicher Versorgungswerke, die Beratung und Betreuung der Belegschaft des Auftraggebers zu Fragen der Entgeltumwandlung und, wenn zutreffend, der arbeitgeberfinanzierten bAV sowie der GGF-Versorgung.

Wird diese Servicedienstleistung vom Auftraggeber gewünscht, wird der Darlehensvermittlungsvertrag um die „Vergütungs- und Rahmenvereinbarung betriebliche Altersversorgung“ ergänzt.

h) Vermittlung von Darlehensverträgen

Der Finanzmakler vermittelt dem Auftraggeber Darlehensverträge mit verringertem Provisionsanspruch und/oder erhöhtem Arbeitsaufwand, so dass die durch die Darlehensgeber gezahlte Provision nicht in Relation zum Arbeitsaufwand des Finanzmaklers steht.

Wird diese Servicedienstleistung vom Auftraggeber gewünscht, wird der Darlehensvermittlungsvertrag um die „Vergütungsvereinbarung Darlehensvermittlung“ ergänzt.

i) Tarifumstellung PKV (nach § 204 VVG)

Der Finanzmakler recherchiert bei der bestehenden Krankenversicherungsgesellschaft des Auftraggebers nach Einsparpotenzialen im Bereich der Krankenversicherung und der damit verbundenen Zusatzbausteine.

Wird diese Servicedienstleistung vom Auftraggeber gewünscht, wird der Maklervertrag um die

„Vergütungsvereinbarung Tarifumstellung PKV“ ergänzt.

j) Vermittlung von Investmentimmobilien

Der Finanzmakler vermittelt dem Auftraggeber Investmentimmobilien mit verringertem Provisionsanspruch und/oder erhöhtem Arbeitsaufwand, so dass die durch die Immobilienanbieter gezahlte Provision nicht in Relation zum Arbeitsaufwand des Finanzmaklers steht.

Wird diese Servicedienstleistung vom Auftraggeber gewünscht, wird der Darlehensvermittlungsvertrag um die „Vergütungsvereinbarung Investmentimmobilie“ ergänzt.

§ 7 Erklärungsfiktion

Der Auftraggeber nimmt Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch sein Schweigen konkludent an, wenn ihm unter drucktechnischer Hervorhebung die Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform durch den Finanzmakler angezeigt worden sind, der Auftraggeber innerhalb eines Monats ab Zugang der Änderung keinen Widerspruch gegen die Änderung eingelegt hat, und er vom Finanzmakler mit dem Änderungsschreiben deutlich darauf hingewiesen worden ist, dass sein Schweigen als Annahme der Änderung gilt.

§ 8 Abtretungsverbot und Aufrechnungsverbot

Sämtliche sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte oder Ansprüche des Auftraggebers gegen den Finanzmakler sind nicht übertragbar, abtretbar oder belastbar.

Die Aufrechnung des Auftraggebers gegen eine Forderung des Finanzmaklers ist unzulässig, soweit die Forderungen des Auftraggebers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 9 Datenschutzerklärung und Maklervollmacht

Die Berechtigung des Finanzmaklers zur Verwendung der Daten des Auftraggebers sowie zur Vertretung des Auftraggebers ergibt sich jeweils aus den separaten Urkunden.

§ 10 Kommunikation

Für ihren Schriftverkehr vereinbaren Finanzmakler und Auftraggeber die Textform, mündliche Aufträge des Auftraggebers kann der Finanzmakler nicht entgegennehmen. Soweit der Auftraggeber dem Makler eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Makler ihm ohne Einschränkungen maklervertragsbezogene Informationen per E-Mail zusenden darf. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Auftraggeber zum Einsatz von Signaturverfahren oder Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Makler mit.

§ 11 Wechsel des Vertragspartners / Rechtsnachfolge

Der Auftraggeber willigt bereits jetzt in eine etwaige Vertragsübernahme durch einen oder mehrere andere Makler ein, beispielsweise durch Übertragung, Verkauf oder Erweiterung des Finanzmaklerbetriebes. Dies gilt auch für eine Vertragsübernahme durch Servicegesellschaften wie Maklerpools und deren verbundene Unternehmen i.S.v. § 15 AktG.

Durch die Rechtsnachfolge erwachsen dem Auftraggeber keine Nachteile, es soll sichergestellt werden, dass dem Auftraggeber alle Rechte aus den verwalteten Verträgen erhalten bleiben und diesem durch die Geschäftsveräußerung, Übergabe oder Ähnliches, keine Vermögensschäden oder sonstige Schäden entstehen.

Mit Kenntnisnahme steht dem Auftraggeber das Recht zu, sich mittels fristloser Kündigung vom Maklervertrag/ Finanzanlagevermittlungsvertrag/Darlehensvermittlungsvertrag zu lösen. Die Kündigung hat dabei innerhalb von einem Monat zu erfolgen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Auftraggeber Kenntnis von der Vertragsübernahme und des Übernehmenden erlangt hat und er vom Finanzmakler oder dem Übernehmenden in Textform über sein nach dem vorliegenden Abschnitt bestehendes Kündigungsrecht belehrt wurde.

§ 12 Schlussbestimmungen

Sollte eine bestehende oder künftig in den Vertrag aufgenommene Bestimmung, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, rechtsunwirksam sein oder werden, so vereinbaren die Parteien schon jetzt, dass die Wirksamkeit der übrigen Vertragsteile davon unberührt bleiben soll. Dies gilt auch für den Fall einer Gesetzesänderung, Änderung der Rechtsprechung oder einer erkennbaren Regelungslücke des Vertrages. Die Parteien vereinbaren in diesem Falle, dass eine Regelung gelten soll, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz des Finanzmaklers, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Änderungen und Ergänzungen des Maklervertrages/ Finanzanlagevermittlungsvertrages/ Darlehensvermittlungsvertrages oder dieser AGB bedürfen zur Beweissicherung der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.